Abwicklungsanstalten
In eine Abwicklungsanstalt kann eine Bank neben strukturierten Wertpapieren weitere Risikopositionen - wie beispielsweise ausfallgefährdete Kredite - und ganze Geschäftsbereiche übertragen, die für die zukünftige Strategie der Bank nicht mehr benötigt werden. Damit wird der Bank die Möglichkeit eröffnet, diese risikobehafteten Portfolios geordnet abzuwickeln und sich mit einem erfolgversprechenden Geschäftsmodell neu auszurichten. Die Bank wird durch die Übertragung der Risikopositionen von Eigenkapitalanforderungen sowie von Abschreibungsdruck aufgrund von Wertschwankungen entlastet. Dabei bleiben die Eigentümer der Bank in der wirtschaftlichen Verantwortung für die Abwicklungsanstalt. Die bei der Abwicklungsanstalt auftretenden Verluste sind also weiterhin von den Eigentümern der Bank auszugleichen.
Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) hat zwei Abwicklungsanstalten errichtet: die Erste Abwicklungsanstalt (EAA) und die FMS Wertmanagement (FMS-WM). Über beide Abwicklungsanstalten übt die FMSA die erweiterte Rechtsaufsicht aus. Dabei sind die Bedingungen für die Verlustausgleichspflicht der FMSA in den jeweiligen Statuten der Abwicklungsanstalten geregelt. Nach Abschluss der Abwicklung, d.h. nach dem Abverkauf aller übertragenen Risikopositionen und Geschäftsbereiche, wird die FMSA die Abwicklungsanstalten auflösen.
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